Energie & Infrastruktur Von Dr. Emmanuelle Balland, Rechtsanwältin, von Bredow Valentin Herz

Pauschalverbot von Windkraft im Wald nichtig

Seit 2020 stand in Thüringen die Errichtung von Windenergie in Wäldern unter einem absoluten Verbot. Auf eine Beschwerde von Eigentümern und Eigentümerinnen von Waldgrundstücken hin erklärte das Bundesverfassungsgericht dieses Verbot bzw. § 10 Absatz 1 Satz 2 des Thüringer Waldgesetzes für verfassungswidrig (BVerfG, Beschluss vom 27. September 2022 - 1 BvR 2661/21). Diese Regelung greife in ungerechtfertigter Weise in das Eigentumsrecht der Waldeigentümer und Waldeigentümerinnen ein, da der Freistaat Thüringen nicht über die notwendige Gesetzgebungskompetenz verfüge.  

Der Waldbestand muss erhalten und geschützt werden. Diese Aussage trifft grundsätzlich auf einhellige Zustimmung. Im Freistaat Thüringen stellen jedoch 34 Prozent der Landesfläche Waldfläche im Sinne des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) dar. Ein großer Teil dieser Waldflächen besteht allerdings aus sogenannten Kalamitätsflächen, bei denen eine forstwirtschaftliche Nutzung wegen Waldschäden, etwa aufgrund von Sturmfolgen oder Schädlingen, nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. Nur etwa 20 Prozent der Bäume im Thüringer Wald gelten als gesund, die übrigen weisen sogenannte Vitalitätsverluste auf. Wald ist somit nicht immer gleich Wald und der Schutzbedarf muss im Einzelfall ermittelt werden. Dieser Realität ist der Bundesgesetzgeber gerecht geworden, indem er die Umwandlung des Waldes in eine andere Nutzungsart, wie die Windenergienutzung, unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt und keinen absoluten Umwandlungsausschluss vorgesehen hat. Der Bundesgesetzgeber statuiert für die Genehmigungsentscheidung ein Abwägungserfordernis. Anders gesagt: Bevor der Wald zur Windenergienutzung umgewandelt wird, sollen alle Belange, die für und gegen das geplante Vorhaben sprechen, miteinander und gegeneinander abgewogen werden. Gleichwohl haben die Länder grundsätzlich die Möglichkeit, weitere Einschränkungen der Umwandlung zu regeln (§ 9 Absatz 3 BWaldG)

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