Seit Jahresbeginn erlaubt die Bundesnetzagentur den Netzbetreibern in definierten Ausnahmefällen das sogenannte „Dimmen“, also eine temporäre Reduzierung der Netzbelastung durch einen aktiven Eingriff in den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen.
Der Weg hin zu einer flächendeckenden netzorientierten Steuerung stellt viele Netzbetreiber vor Herausforderungen im Bereich der gesetzeskonformen und effizienten Umsetzung des Paragrafen 14a EnWG.
Die gesetzliche Grundlage für das präventive und netz-orientierte Steuern von Verbrauchseinrichtungen ergibt sich aus Paragraf 14a EnWG. Um das Zielmodell präziser zu definieren, hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur den Mechanismus der netzorientierten Steuerung im Beschluss Az. BK6-22-300 im Hinblick auf Erforderlichkeit, Intensität, Dauer, Diskriminierungsfreiheit und verschiedene Arten der Ansteuerungen nochmals konkretisiert. Zudem erlaubt dieser das präventive Steuern als Übergangsregelung bis Ende 2028, sofern die technischen Voraussetzungen für die netzorientierte Steuerung noch nicht gegeben sind. Die zweite Festlegung stammt von der Beschlusskammer 8 und macht Vorgaben zu den reduzierten Netzentgelten, die unabhängig davon berechnet werden, ob tatsächlich eine Steuerung erfolgt. Beide Festlegungen sind seit Anfang 2024 in Kraft. […]
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