Kommunen stehen vor der Herausforderung, die eigene, oft viele Jahre nur wenig beachtete Straßenbeleuchtung neu zu organisieren. Stadtwerke können mit ihrem Knowhow Unterstützung für die Kommunen bieten und sich als zuverlässige Dienstleister präsentieren.
Dabei sind sowohl die Anforderungen an die Kommunen und als auch die Chancen für Stadtwerke wichtige Stellgrößen.
Die Vergabe von Wegenutzungsrechten für Strom- und Gasnetze hat sich in den vergangenen Jahren zu einem regen Wettbewerb entwickelt, so dass man inzwischen von einem Markt sprechen kann. Dies hat auch zu einem Wettbewerb um den Betrieb der Straßenbeleuchtung geführt. In der Vergangenheit war die Straßenbeleuchtung fast überall mit dem Stromkonzessionsvertrag verknüpft. Heute gilt: Wird die Konzession neu ausgeschrieben, muss das Thema Straßenbeleuchtung, rechtlich betrachtet, nun gesondert behandelt werden.
Trennung der Straßenbeleuchtung von der Stromkonzession
Dies hat zwei Gründe. Zum einen gilt für die Durchführung von Konzessionierungsverfahren nach §46 EnWG, dass es um die Auswahl desjenigen Netzbetreibers geht, der die Ziele des § 1 EnWG bestmöglich erfüllt. Die Übernahme weiterer Aufgaben, wozu die Beleuchtung kommunaler Straßen und Wege zählt, gehört jedoch nicht zum Netzbetrieb im Sinne des §46 EnWG. Auch führt ein weiterer Aspekt dazu, dass die Beauftragung von Straßenbeleuchtungsdienstleistungen unabhängig erfolgen muss: Die Kommune kommt mit der Beleuchtung von Verkehrswegen ihrer Beleuchtungspflicht nach, die sich aus der Straßenbaulast und der daraus folgenden Verkehrssicherungspflicht ergibt. In einigen Bundesländern ist dies ausdrücklich (u.a. Bayern, Baden-Württemberg) geregelt. Die Kommune kann diese kommunale Aufgabe selbst erbringen, einen Dritten beauftragen oder auch eine Mischform aus Eigenerbringung und Drittvergabe wählen. Bei der Beauftragung Dritter muss sie das Vergaberecht im Blick haben…
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