Es klingt zunächst paradox: Die Politik befürchtete höhere Stromkosten für stromintensive Unternehmen, weil der EEG-Umlagesatz sinkt. Hintergrund sind die Vorschriften zur Begrenzung der EEG-Umlage. Demnach müssen bei Unternehmen, die weniger EEG-Umlage zahlen wollen, die Stromkosten mit unbegrenzter EEG-Umlage einen bestimmten prozentualen Mindestanteil an der Bruttowertschöpfung ausmachen.
Deshalb hätten viele bislang privilegierte Unternehmen aufgrund der politischen Entscheidung, die Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel zur Absenkung der EEG-Umlage zu verwenden, zukünftig die erforderliche Eintrittsschwelle für das EEG-Umlageprivileg eigentlich verfehlt.
Um dies zu verhindern, hat der Gesetzgeber im Rahmen der EEG-Novelle die Schwellenwerte herabgesetzt. Tatsächlich dürfte sich auf Basis der neuen Regeln sogar ein überschießender Effekt einstellen, das heißt, viele Unternehmen profitieren erstmals überhaupt von der Umlagebegrenzung.
Zukünftig niedrigerer Schwellenwert für Stromkostenintensität und herabgesetzter Mindestbetrag
Vor der EEG-Novelle lag die Schwelle für die Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung je nach sogenannter Branchenzugehörigkeit bei 14 Prozent oder 20 Prozent. Für Branchen auf der sogenannten Liste 1 sinkt der Wert gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2a EEG im Antragsjahr 2022 auf 13 Prozent, im Antragsjahr 2023 auf 12 Prozent und ab dem Antragsjahr 2024 dauerhaft auf 11 Prozent.
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