Der dritte CBAM-Report für das Q2/2024 darf letztmalig noch vollständig Standardwerte für die Emissionsdaten („Default Values“) enthalten. Dies wird sich mit dem vierten CBAM-Report für das Q3/2024, der zum 31. Oktober 2024 fällig wird, ändern.
Dann müssen die Unternehmen echte Daten zu den Emissionen der in die EU eingeführten CBAM-Güter angeben. Dies stellt sowohl die berichtspflichtigen Unternehmen in der EU als auch die zur Mitwirkung an der Erhebung der CBAM-Daten verpflichteten Lieferanten in den Drittländern vor erhebliche Herausforderungen.
Beim Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) handelt sich um eine Maßnahme der Klimaregulierung aus dem EU-Pakets „Fit for 55“ und die schon jetzt globale Auswirkungen entfaltet. Das CBAM-Regime ist aufgrund einer in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltenden Rechtsverordnung (VO (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023) eingeführt worden, um die Europäische Wirtschaft vor Wettbewerbsnachteilen zu schützen: Die CO2-Bepreisung von in Drittländern hergestellten Produkten soll gleiche Wettbewerbsbedingungen im Verhältnis zu europäischen Produkten schaffen, die mit Kosten aus dem EU-Emissionshandel belastet sind. Um dies zu erreichen, müssen die verpflichteten Unternehmen in einer Übergangsphase vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 quartalsweise über die grauen Emissionen („Embedded Emissions“) der eingeführten CBAM-Güter Bericht erstatten.
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