Im Mieterstrombericht 2019 wurde das geltende Mieterstromgesetz 2017 letztlich auch vom BMWi als unter den bestehenden Rahmenbedingungen wenig attraktiv eingestuft. Die Mieterstromprojekte seien zu kleinteilig, um nachhaltig zur dezentralen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien betragen zu können.
Die Bundesregierung hat daraufhin angekündigt, auf der Basis der Empfehlungen des Mieterstromberichts die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen überarbeiten zu wollen. Sie hat deshalb im EEG-Referentenentwurf das Mieterstrommodell neu aufgelegt.
Das Mieterstrommodell wurde mit der EEG-Novelle 2017 eingeführt (§ 42a EnWG, § 19 Abs. 1 Nr. 3, 21b, 21c, 23b EEG 2017). Der Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien eingesetzt werden, hat für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf einen Mieterstromzuschlag. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt gewonnen wird, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind. Zudem muss dieser Strom an einen Letztverbraucher innerhalb dieses Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude stehen, geliefert werden.
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