Erklärte Zielsetzung der Weiterentwicklung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) durch das EEG 2017 war es, das EEG wettbewerblicher und europafester auszurichten. Zumindest in einem Punkt ist diese Zielsetzung verfehlt worden: Trotz Öffnung und Kopplung des deutschen Strommarktes an die europäischen Nachbarländer erkennt das EEG 2017 weiterhin lediglich eine Strombörse als verbindlich an, um Preissignale für den deutschen Markt zu liefern.
Das widerspricht dem wettbewerblichen Diskriminierungsverbot und europarechtlichen Vorgaben.
Zum 1. Januar 2017 trat das „Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2017)“ in Kraft. Erstmalig wurde darin der Begriff „Strombörse“ definiert. Wo das EEG 2014, die Vorgängerversion des EEG 2017, noch ausdrücklich auf den „Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris für die Preiszone Deutschland/ Österreich“ Bezug nahm, verweist das EEG 2017 nunmehr auf den „Spotmarkt der Strombörse für die Preiszone für Deutschland“. § 3 Nr. 43a EEG 2017 definiert den Begriff der „Strombörse“ als „in einem Kalenderjahr die Strombörse, die im ersten Quartal des vorangegangenen Kalenderjahres das höchste Handelsvolumen für Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt aufgewiesen hat“.
Grundsätzlich ist es begrüßenswert, dass durch das EEG 2017 eine ausdrückliche Referenz auf ein privatwirtschaftliches Unternehmen aus einem Bundesgesetz gestrichen und durch eine abstrakte Definition des Begriffs „Strombörse“ ersetzt wurde. Allerdings erfolgt durch die Definition wiederum die Festlegung auf nur ein Börsenunternehmen, nämlich auf das in Deutschland umsatzstärkste Unternehmen. Diese Privilegierung erfolgt ohne sachliche Rechtfertigung und widerspricht dem wettbewerblichen Diskriminierungsverbot.
#