Mit dem am 29. Dezember 2023 in Kraft getretenen „Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben“ hat der Gesetzgeber den Grundstein für eine grundlegende Anpassung des Regulierungsrechtsrahmens der bundesdeutschen Strom- und Gasnetzbetreiber gelegt.
Dieser Artikel beleuchtet die neue Regulierung und blickt dabei auch auf die Machtfülle der Großen Beschlusskammer sowie die zu erwartenden Klagewellen.
BNetzA übernimmt ab 2024 Legislativaufgaben Das Gesetzespaket verfolgt das Ziel, die deutsche Regulierung an das geltende Europarecht anzupassen, da der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil vom 02. September 2021 eine größere Unabhängigkeit der deutschen Regulierungsbehörden gefordert hatte. Das Resultat: Der bisherige normative, durch Rechtsverordnungen geprägte Regulierungsrechtsrahmen wird zukünftig durch Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) ersetzt (vgl. § 54 und § 59 Abs. 3 EnWG 2023). Zuständig für diese Festlegungen ist die neu gebildete „Große Beschlusskammer“ (GBK). Die Bundesregierung beabsichtigt jedoch, soweit es die Bundesnetzagentur für sachgerecht hält, die bisherige Regulierungspraxis im Grundsatz fortzuführen. Die GBK hat nun unter anderem 15 Thesen zur Weiterentwicklung des Regulierungsrahmens zur Diskussion gestellt.
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