Der am 01.01.2021 begonnene nationale Emissionshandel verpflichtet Unternehmen, die dem BEHG unterliegen, für in Verkehr gebrachte Brennstoffe Emissionszertifikate zu kaufen. Die dadurch entstehenden Kosten wälzen die Brennstofflieferanten an ihre Kunden ab.
Diese zusätzlichen Energiekosten können bis zu 72 % in Form einer Beihilfe zurückerhalten werden.
Die bereits am 28.07.2021 erlassene BECV-Verordnung (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung) definiert den Kreis der anspruchsberechtigten Unternehmen in Sektoren und Teilsektoren gemäß Tabelle 1+2 der BECV-Beihilfe mit 4-stelligen NACE- und 6-8 stelligen PRODCOM-Codes.
Ist das Unternehmen mit einem oder mehreren Codes anspruchsberechtigt, kann man sich die Frage stellen, inwiefern sich ein Antrag lohnt. Die Antwort findet man in § 8 und § 9 der BECV beschrieben, wie der Beihilfebetrag für ein Unternehmen bis 2025 ermittelt wird. Demnach ergibt sich die Höhe des Beihilfebetrages aus der maßgeblichen Emissionsmenge mal dem Kompensationsgrad (60-95 %) und dem jeweiligen BEHG-Festpreis (In 2022 30 €).
Um den Faktor der „maßgeblichen Emissionsmenge“ zu definieren, bedarf es der Multiplikation der beihilfefähigen Brennstoffmenge mit dem Brennstoff-Benchmark von 42,6 t CO2/TJ und dem Heizwert Hi plus der beihilfefähigen Wärmemenge multipliziert mit dem Wärme-Benchmark von 47,3 t CO2/TJ minus einem Standard-Selbstbehalt von 150 t CO2. Um den maximal möglichen Beihilfebetrag zu erhalten ist dabei entscheidend, eine genaue Analyse aller vorhandenen Brennstoffmengen sowie der Zuordnung zu innerbetrieblichen Abläufen vorzunehmen.
Beihilfefähige Brennstoffmengen
Unter der beihilfefähigen Brennstoffmenge sind die Brennstoffmengen zu verstehen, die im jeweiligen Abrechnungsjahr eine Abgabepflicht gem. BEHG nach sich ziehen und in einem räumlichen oder technischen Zusammenhang mit dem Produktionsprozess stehen. Demzufolge können auch Verwaltungstätigkeiten, die Herstellung von Vorprodukten sowie der Kraftstoffeinsatz in der innerbetrieblichen Logistik bei der Ermittlung der beihilfefähigen Brennstoffmenge mitberücksichtigt werden.
Ist die korrekte Zuordnung von Brennstoff- und Wärmemengen zu beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren erst einmal erfolgt, geht es dann darum, die Mengen an sich auf ihre Beihilfefähigkeit zu überprüfen. Hierfür ist es unerlässlich, für jede Brennstoff- bzw. Wärmemenge Fragen nach Bezugsquelle, Einsatzart, Einsatzort bzw. Erzeugungsort zu klären. Eine umfängliche ganzheitliche Betrachtung der einzelnen Brennstoff- und Wärmemengen ist essenziell, um sichergehen zu können, ob ein Anspruch auf Beihilfe für diese Mengen vorliegt oder eben nicht…
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