In den nächsten Jahren, insbesondere ab 2021, werden zahlreiche Biogasanlagen aus der festen Förderungsstruktur nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz fallen. Für viele Betreiber von Biogasanlagen stellt sich daher bereits heute vor dem Hintergrund notwendiger Erhaltungsinvestitionen bzw.
Neuinvestitionen die Frage, welche Möglichkeiten für einen ökonomisch sinnvollen Weiterbetrieb der Biogasanlagen bestehen.
Am 01. April 2000 trat das erste Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) in Kraft. Es löste damit das seit 1991 geltende Stromeinspeisegesetz ab, führte aber dessen Zielsetzungen fort, den Anteil erneuerbarer Energien aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Schonung fossiler Ressourcen stärker auszubauen und über eine feste Mindestvergütung über 20 Jahre hinweg (zuzüglich des Inbetriebnahmejahres) zu fördern. Im Jahr 2000 waren in Deutschland circa 1.050 Biogasanlagen mit einer installierten Leistung von 65 MW in Betrieb. In den folgenden Jahren stieg die Anzahl der Biogasanlagen kontinuierlich an und erreichte im Jahr 2012 einen vorläufigen Höhepunkt mit 8.292 Anlagen und einer installierten Leistung von 3.352 MW. Seit dem Jahr 2012 ist der Zubau von Biogasanlagen in Deutschland aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen merklich zurückgegangen. Im Jahr 2018 waren geschätzt 9.494 Anlagen mit einer installierten Leistung von 4.843 MW in Betrieb.
Der Wechsel zum Ausschreibungssystem
Mit der Novelle des EEG im Jahr 2016 (EEG 2017) erfolgte die Umstellung der bisherigen fixen Fördersystematik auf technologiespezifische Ausschreibungssysteme. Für die Stromerzeugung aus Biomasse wurde neben einem verpflichtenden Ausschreibungsverfahren für Neuanlagen mit mehr als 150 kW installierter Leistung auch ein Ausschreibungsverfahren für Bestandsanlagen geschaffen…
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