Viele Betreiber von älteren EEG-Anlagen fragen sich derzeit, was eigentlich genau passiert, wenn der 20-jährige Zahlungszeitraum abgelaufen ist. Häufig ist die Rede davon, dass solche Anlagen dann "aus dem EEG fallen".
Aber was genau heißt das eigentlich? Welche Teile des EEG gelten weiter? Und welche Ansprüche, aber auch Pflichten ergeben sich hieraus im Weiterbetrieb? Außerdem stellt sich für Betreiber solcher Anlagen die Frage, wie sie künftig mit ihrem Strom Geld verdienen können, wenn die EEG-Vergütung nicht mehr gezahlt wird.
Ist die Rede von Erneuerbare-Energien-Anlagen "außerhalb des EEG", ist damit meistens gemeint, dass für den erzeugten Strom keine Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Anspruch genommen werden, es fließen also weder Einspeisevergütung noch Marktprämie. Typischerweise werden so Anlagen beschrieben, deren 20-jähriger Zahlungszeitraum abgelaufen ist ("Ü20-Anlagen"). Das betrifft ab dem 1. Januar 2021 insbesondere solche Anlagen, die im Jahr 2000 oder früher in Betrieb genommen wurden und ab 2022 dann jeweils die jährlich nachfolgenden Anlagen. Es gibt aber auch vereinzelt neuere Anlagen, für deren Strom keine finanzielle Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen wird oder werden kann…
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