Die fortschreitende Ausbreitung des Corona-Virus versetzt Deutschland in einen Ausnahmezustand mit weitreichenden Folgen für die Wirtschaft. Betroffen ist auch der Energiemarkt. Der Energiebedarf der deutschen Industrie wird sich voraussichtlich erheblich verringern.
Damit steht die Erfüllung vieler Verträge mittelfristig in Frage. Hierbei ist genau zu differenzieren, warum ein Unternehmen den Betrieb einstellt oder weniger produziert.
Es ist üblich, dass Verträge über die Energielieferung im "B2B"-Bereich Klauseln enthalten, welche die Abnahme einer bestimmten Vertragsmenge innerhalb der Vertragslaufzeit sowie ein "Toleranzband" festlegen, das möglichst weder über- noch unterschritten werden sollte. Der Energieliefervertrag ist ein gegenseitiger Vertrag mit entsprechender Anwendung der Regelungen zum Kaufrecht. Die Verpflichtung zur Lieferung steht der Pflicht des Kunden zur Bezahlung gegenüber. Das heißt, der Versorger muss die Energie liefern, der Kunde muss sie abnehmen und vergüten.
Da gewerbliche Kunden in der Regel sehr viel höhere Energiebezüge als der gewöhnliche Haushaltskunde haben, profitieren beide Vertragspartner von der Vereinbarung einer bestimmten Vertragsmenge. Der Versorger erhält hierdurch Vorteile bei der Kalkulation seines eigenen Bedarfs und kann den Einkauf wirtschaftlich sinnvoll gestalten. Der Kunde profitiert durch die Vereinbarung zur Abnahme größerer Mengen von Preisnachlässen.
Der kalkulierte oder anhand historischer Daten ermittelte Bedarf des Industriekunden unterstellt einen weitestgehend störungsfreien Betriebsablauf. Wie fragil dieses Konstrukt ist, zeigt sich aktuell seit Ausbruch des Corona-Virus in China. Unternehmen stellen aus unterschiedlichen Gründen teilweise den gesamten Betrieb ein. So kann die Infektion eines einzelnen Mitarbeiters ein Unternehmen zu der Entscheidung zwingen, zur Sicherheit aller und zur Befolgung von Quarantäne-Vorgaben, den gesamten Betrieb einzustellen. Die Einstellung kann überdies auch auf behördliche Anordnung hin erfolgen…
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